Ansonsten ( ohne das Zusatzschild ) verbietet § 41 StVO das Parken außerhalb der markierten Parkfächen nicht, so urteilte auch das OLG Oldenburg Az SS 159/94.
Außerhalb von verkehrsberuhigten Zonen und außerhalb Bereichen wo ein Zusatzschild ( z.B. zusätzlich zum Zeichen 313 - Parken nur innerhalb der markierten Parkflächen ) dies eindeutig regelt, dürfen Parkraummarkierungen überschritten werden dürfen.
Allerdings dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht unzulässig belästigt oder gar behindert werden. Wir versuchen stets mit Abstand zu den begehrten Parkräumen zu bleiben, um andere nicht zu ärgern. Hier einige Folgen des Parken ( Link Parkfolgen )
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